Die Stadt Xanten hat heute weitere Einschränkungen aufgrund eines neuen Erlass der Landesregierung veröffentlicht.
Liebe Xantenerinnen und Xantener,
leider sind wir wie alle Kommunen in NRW von der Landesregierung angewiesen worden, weitere, noch deutlich drastischere Maßnahmen umzusetzen, die wir in der nachfolgenden „Allgemeinverfügung“ hiermit anordnen. Den kompletten Text findet Ihr wie immer auf unserer Homepage!
Allgemeinverfügung der Stadt Xanten vom 18.03.2020
gemäß §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz i.V.m. §§ 2 und 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG – NRW vom 28.11.2000, §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit §§ 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen – I – vom 15.03. 2020 und 17.03.2020.
Die Stadt Xanten ist nach den im Betreff genannten Rechtsvorschriften zuständige Behörde und verfügt in Ergänzung der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 (Amtsblatt Nr.2020/11 vom 16.03.2020):
I.
1. Reiserückkehrern aus Risikogebieten nach der Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts (RKI-Klassifizierung) wird für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt die Betreten folgender Bereiche untersagt:
a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,
c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen,
d) Berufsschulen,
e) Hochschulen.
2. Gegenüber den Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe im Stadtgebiet Xanten werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
• Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
• Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
• Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen,
• sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
• alle Schankwirtschaften (Kneipen, Bars, Shishabars), Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, (Freilicht-) Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
• Cafés, hierzu zählen auch Eiscafés, Eisdielen (einschließlich des Thekenverkaufs zur Straße hin) und ähnliche Einrichtungen bei denen NICHT der Schwerpunkt des Angebotes auf der Zubereitung der Mahlzeiten liegt; der Außer-Haus-Verkauf von Backwaren ist weiterhin zulässig
• alle Fitness-Studios (darunter fallen auch Personaltrainer, EMS-Trainer und ähnliche Anbieter), Yoga- und Gymnastikräume, Reha-Sporteinrichtungen (außer Einrichtungen, soweit die dort durchgeführten Behandlungen ärztlich zwingend erforderlich sind), sonstige Sporteinrichtungen (inklusive Ballsport und Tennis), Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Saunen, Solarien und Kosmetikstudios
• Kinderspiel- und Bolzplätze, Skateranlagen, Bouleplätze, öffentliche Tischtennisplatten und ähnliche Bereiche
• Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Reisebusreisen,
• alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen, Reit- und Fahrsport inklusive Unterricht, soweit es über das für die artgerechte Tierhaltung zwingend erforderliche Maß hinausgeht, Hundeschulen und -sport,
• Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros, hierzu gehören auch Rollenspiele, Quizveranstaltungen, Gesellschaftsspiele, Chorproben und Ähnliches,
• jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
• gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und Swingerclubs.
4. Der Zugang zu sonstigen gastronomischen Betrieben inkl. der Außengastronomie wird beschränkt. Aus diesem Grund haben Speisewirtschaften (Gaststätten, Restaurants, Schnellrestaurants, Speisewirtschaften in Hotels) sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen sicherzustellen, dass
• diese generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 15 Uhr zu schließen sind,
• eine Registrierung aller Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten (Datum, Uhrzeit, Nachname, Vorname, Adresse, Telefonnummer) erfolgt,
• diese Auflistung auf Anforderung bereitzuhalten und mindestens vier Wochen nach Besuch aufzubewahren ist,
• die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Personen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten und der Aufenthalt an Schanktheken untersagt wird,
• die Besucherzahl insgesamt der Höhe nach begrenzt wird auf maximal 1 Person je 3 Quadratmeter (Gastraum),
• die Besucherinnen und Besucher die Hygienehinweise des Robert-Koch-Instituts sichtbar zur Kenntnis nehmen können und
• die Einhaltung der Hygienehinweise ermöglicht wird.
Darüber hinaus werden Speisenangebote in Form eines Buffets untersagt. Untersagt werden zudem private Veranstaltungen wie z.B. Tauf-, Hochzeit- oder Geburtstagsfeiern. Das gilt auch für die Zeiträume, in denen Restaurants öffnen dürfen.
5. NICHT zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels (dazu gehören z.B. Oberbekleidungsgeschäfte, Schmuck- und Uhrengeschäfte, Blumengeschäfte) sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Geschäfte, die ein Mischsortiment an Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Non-Food-Artikeln (wie Dekorationsartikel oder Kleidung) anbieten, fallen nicht unter die in Ziffer 5 Satz 1 aufgezählten Einzelhandelsbetriebe. Hier ist der Schwerpunkt des Sortiments entscheidend, der in der Regel auf den Non-Food-Artikeln liegt.
Als Dienstleitungen im Sinne des Satzes 3 sind immaterielle Güter anzusehen, in deren Mittelpunkt eine Leistung steht, welche von einer natürlichen oder juristischen Person zur Bedarfsdeckung im Rahmen der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung erbracht wird. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten der freien Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Auch Autowerkstätten sowie der Autohandel fallen unter den Begriff der Dienstleister, die ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können.
Bei Fahrschulen ist eine differenzierte Betrachtung angebracht: Der praktische Fahrunterricht (Fahrstunden) darf als Dienstleistung weiterhin durchgeführt werden. Der Theorieunterricht kommt hingegen Fortbildungsangeboten in Volkshochschulen nahe, sodass dieser nur noch einzeln stattfinden darf; der Unterrichtung in Kleingruppen steht Ziffer 9 entgegen.
6. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels wird bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
7. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes werden darauf hingewiesen, dass erforderliche Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen sind.
8. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken (dazu gehören auch Campingplätze und Wohnmobilplätze) werden untersagt.
9. Alle privaten und öffentlichen Veranstaltungen werden untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).
Darunter fallen insbesondere auch Privatveranstaltungen in häuslicher Umgebung (wie Geburtstagsfeiern), da dies einer Kontaktvermeidung widerspricht.
10. Bei Verstoß gegen Ziff.1 dieser Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 IfSG in Höhe von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird gem. § 74 IfSG mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
11. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 19.04.2020. Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wird oder durch Aufhebung der zuständigen Behörde.